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Vorbereitung auf den harten BrexitEin harter Brexit am 29. März 2019 wird immer wahrscheinlicher. Für die Vorbereitung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform müssen schnell eine Umwandlung prüfen.Seit beinahe zwei Jahren verhandeln Großbritannien und die EU über ein Austrittsabkommen. Das wichtigste Ziel haben die Briten bereits verfehlt: Den Unternehmen frühzeitig verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Planung zu schaffen. Nun bleiben nur noch wenige Wochen, bis am 29. März 2019 für das Vereinigte Königreich die zweijährige Frist endet, die der EU-Vertrag für den Austrittsprozess vorsieht, und inzwischen deuten alle Anzeichen auf einen harten Brexit ohne Austrittsabkommen hin. Dass es so weit kommen konnte, ist der britischen Innenpolitik zu verdanken. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine belastbare Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen geordneten Austritt, doch die beiden Parteianführer Theresa May und Jeremy Corbyn sind weder als große EU-Freunde noch für eine gedeihliche Zusammenarbeit bekannt. Das Ringen um ein Austrittsabkommen ist daher im Vereinigten Königreich längst zu einem Ringen um die Regierungsmacht geworden, bei dem derjenige verliert, der zuerst nachgibt. Diese unkonstruktive Haltung spielt der radikalen Minderheit in die Hände, die auf einen harten Bruch mit der EU setzt, also einen Brexit ganz ohne Austrittsabkommen. Um Ende März einen harten Brexit samt dem damit verbundenen Chaos zu vermeiden, bleiben fünf Auswege, die aber aus unterschiedlichen Gründen wenig wahrscheinlich sind:
Wer immer noch auf einen geregelten Austritt der Briten aus der EU gehofft und auch nur indirekt Geschäftsbeziehungen zum Vereinigten Königreich hat, muss sich nun schleunigst auf das Szenario eines harten Brexits vorbereiten. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie in der "Brexit-Checkliste für Firmen" zusammengestellt. Die deutsche Politik geht in der Brexit-Vorbereitung zwar nicht gerade als leuchtendes Beispiel voran, tut aber doch zumindest einiges, um den Brexit für die Wirtschaft und die Bürger so schmerzlos wie möglich zu machen. Viele notwendige Gesetzesänderungen sind erst in den letzten Wochen verabschiedet worden oder nach wie vor in Arbeit. Vor allem das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll noch ergänzt werden, auch wenn für die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat nur noch wenige Wochen Zeit bleiben. Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestags am 13. Februar 2019 wurden fehlende Regelungen in mehreren Bereichen bemängelt. Ergänzungen des Entwurfs seien etwa im Bereich Erbschaftsteuer und Riester-Rente notwendig. Auch Regelungen zur Umsatzsteuer fehlen in dem Entwurf. Schließlich müsse geklärt werden, wie Gesellschaften nach britischem Recht künftig steuerlich behandelt werden sollen. In rechtlicher Hinsicht ist für diese Gesellschaften immerhin bereits eine Ergänzung im Umwandlungsrecht vorgenommen worden. Kurz nach der Jahrtausendwende führte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs dazu, dass sich deutsche Unternehmen auch der Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten bedienen durften. Einige Jahre lang erfreute sich deshalb vor allem die britische Limited reger Beliebtheit bei Existenzgründern in Deutschland, bis die Einführung der UG als "Mini-GmbH" auch eine deutsche Rechtsform für eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit minimalem Stammkapital schuf. In Deutschland sind nach Informationen der Bundesregierung derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Unternehmen in der Rechtsform einer Limited tätig. Mit einem ungeregelten Brexit können in Deutschland ansässige Gesellschaften in einer britischen Rechtsform allerdings nicht mehr von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und werden in Deutschland nicht mehr als rechtsfähige Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt. Das Bundesjustizministerium geht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeit davon aus, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der deutschen Auffangrechtsformen behandelt werden, also als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine Ein-Personen-Limited wird voraussichtlich als Einzelkaufmann behandelt. Das kann für die Gesellschafter gravierende Folgen haben. Ihnen droht im Ernstfall eine persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft. Diese Folge eines Brexits können die betroffenen Unternehmen mit einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vermeiden. Um dies zu erleichtern, haben Bundestag und Bundesrat kurz vor dem Jahreswechsel eine Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft neben der bereits bestehenden Möglichkeit der geordneten Umwandlung einer Limited in eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) zusätzlich die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Letztere bietet den Vorteil, dass in der verbleibenden kurzen Zeit bis zum Brexit nicht das Mindestkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich ist. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge in eine Rechtsform deutschen Rechts. Es reicht aus, wenn die Gesellschafter den Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexits notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können noch danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden. Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines harten Brexits im März als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich entsprechend die Frist für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des im Abkommen geregelten Übergangszeitraums. Weitere Informationen und Angebote zum Brexit gibt es von der Bundesregierung und anderen öffentlichen Institutionen:
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