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Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäßDas Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in seiner aktuellen Form abgewiesen.Seit mittlerweile über 30 Jahren gibt es den Solidaritätszuschlag, und fast genauso lange wird vor Gericht schon über dessen Zulässigkeit gestritten. Bisher hat der Soli alle juristischen Angriffe überlebt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die neueste Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen den Soli ab dem Jahr 2020 richtete. Die Verfassungsrichter haben dabei nicht nur dem Soli, sondern auch potenziellen künftigen Ergänzungsabgaben des Bundes grünes Licht gegeben. Die Argumente der Beschwerdeführer waren solide, und auch ein Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer hat dem Soli in seiner jetzigen Form Verfassungswidrigkeit bescheinigt. Immerhin war Ende 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen, und seit 2021 wird der Soli nur noch bei einem kleinen Teil der Einkommensteuerzahler erhoben. Doch die Verfassungsrichter ließen sich davon nicht beeindrucken. Sie gestanden dem Bundesgesetzgeber sogar entgegen der in der juristischen Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung deutlich größere Freiheiten bei der Erhebung einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag zu. ![]() Das Auslaufen des Solidarpakts II spiele keine Rolle, meinen die Richter. Dadurch sei lediglich die konkrete Ausgestaltung der Unterstützung der neuen Länder durch den Bund zum Ende gekommen. Das bedeute aber nicht, dass der Bund nicht auch nach diesem Zeitpunkt wiedervereinigungsbedingten Bedarf zur Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen hat. Außerdem sei der Zuschlag in Höhe von 5,5 % derzeit noch nicht außer Verhältnis zu der Höhe dieses Mehrbedarfs, der mit dem Soli gedeckt werden soll. Dem Gesetzgeber bescheinigten die Richter einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erhebung und Fortführung einer Ergänzungsabgabe des Bundes aufgrund eines finanziellen Mehrbedarfs. Der Gesetzgeber habe lediglich bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe die Pflicht, seine ursprüngliche Entscheidung zur Einführung einer Ergänzungsabgabe in gewissen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die seinerzeit angenommene Entwicklung des finanziellen Bedarfs noch der Realität entspricht. Das sei beim Soli allerdings gegeben, wie schon die Anpassung der Regelungen ab dem Jahr 2021 belegten, die zu einer Reduzierung des Steueraufkommens aus dem Soli auf das Niveau führten, das der Bund im Verfahren als verbliebenen Mehrbedarf für vereinigungsbedingte Aufgaben angab. Möglicherweise wird es auch in Zukunft noch Steuerzahler oder Politiker geben, die aus Prinzip Klage gegen den Soli erheben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben diese jedoch kaum noch Aussicht auf Erfolg. Die beste Chance auf ein Ende des Solis ist eine politische Entscheidung durch den Gesetzgeber. Doch welcher Politiker konnte in der Vergangenheit schon der Aussicht auf höhere Steuereinnahmen für deren jeweilige Lieblingsprojekte widerstehen? Der Charme des Soli für Bundespolitiker besteht nämlich darin, dass das Aufkommen vollständig in den Bundeshaushalt fließt, während die Einkommensteuer und viele andere Steuern mit den Ländern und Kommunen geteilt werden müssen. Viel Hoffnung darauf, dass der Soli jemals wieder abgeschafft wird, sollten sich die Steuerzahler also besser nicht machen. Übersicht - Eine Seite zurück |