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25.09.2015

Alte Freistellungsaufträge werden ungültig

Eine große Anzahl von alten Freistellungsaufträgen gelten nächstes Jahr nicht mehr, da den Banken eine wichtige Information fehlt. Wer seine Kapitalgewinne vor dem Finanzamt schützen möchte, sollte nun aktiv werden.

Die Abgeltungssteuer wird von den Banken automatisch an das Finanzamt abgeführt. Um dies zu verhindern, muss  der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Viele der älteren Freistellungsaufträge werden ab dem nächsten Jahr allerdings ungültig. Um dies zu verhindern, muss man der Bank die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)  mitteilen.

Davon betroffen sind Bankkunden, die vor dem Jahr 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben. Vor dem Jahr 2011 war auf dem Standardformular des Bundesfinanzministeriums die Steueridentifikationsnummer noch nicht Standard.

Somit sollten langjährige Kunden bis zum Ende des Jahres die Steuer-ID an die Banken übermitteln. Diese Nummer finden Sie beispielsweise auf dem letzten Steuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Ansonsten können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern nachfragen um diese zu erfahren.

Wenn die Steuer-ID nicht nachgereicht wird, leiten die Kreditinstitute 25 Prozent der Kapitalgewinne ans Finanzamt weiter. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Besteuert werden Zinsen, Erträge aus Investmentfonds und auch Dividenden. Bis zu einem Freibetrag von 801 Euro (bei Verheirateten gilt: 1.602 Euro) können Anleger Kapitalerträge steuerfrei einstreichen.