Beteiligung an Kapitalgesellschaften: Bis wann ist ein Antrag auf Regelbesteuerung abzugeben?
Beteiligung an Kapitalgesellschaften: Bis wann ist ein Antrag auf Regelbesteuerung abzugeben?
Der BFH hat die Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Regelbesteuerung für die Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt werden kann. Nach Ansicht des BFH ist dies nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin an einer GmbH beteiligit und erzielte aus dieser Beteiligunng Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung. Diese wurden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert, obwohl es steuerlich günstiger gewesen wäre einen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitalerträge zu stellen. Dieser Antrag wurde von der Klägerin erst nach Abgabe der unterschriebenen Steuererklärung dem Finanzamt nachgeliefert.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuererklärung g als verspätet ab, auch der BFH schloss sich diesem Urteil an.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass im § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG eindeutig gesetzlich geregelt ist, dass der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen ist.
Quelle: BFH Urteil vom 28.07.2015, VIII R50/14