Kosten für den Schornsteinfeger wieder voll abziehbar!
Kosten für den Schornsteinfeger wieder voll abziehbar!
Die Kosten für den Schornsteinfeger werden wieder als vollständig haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen. Das bisher anderslautende Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben)wurde in diesem Punkt am 10.11.2015 aufgehoben.
Laut dem BMF besteht bei Schornsteinfegerleistungen in allen offenen Steuerfällen keine Bedenken bezüglich der Gewährung einer Steuerermäßigung. Das gilt dabei ausdrücklich sowohl für die Kosten der Messarbeiten oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungsarbeiten, Kehrarbeiten und sonstigen Handwerkerleistungen.
Dies stellt eine erfreuliche Abkehr von der Meinung des BMF im Jahre 2014 dar. Damals wurde beschlossen, dass die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört und es sich auch nicht um eine Handwerkerleistung handeln kann.
Somit waren seitdem für Messarbeiten, Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste kein Abzug im Rahmen des § 35a EStG möglich.
In Zukunft können Sie also Ihre gesamten Kosten für den Schornsteinfeger wieder steuerlich geltend machen. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.