Betriebsveranstaltungen – Wie wird die betriebliche Weihnachtsfeier 2015 steuerlich gewürdigt?
In den Wochen vor Weihnachten steht bei vielen Unternehmen wieder die Weihnachtsfeier auf dem Programm. Mit einem ausführlichen neuen Erlass hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen – somit auch zu den anstehenden Weihnachtsfeiern.
Bisher galt bereits folgendes:
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter auf seiner Betriebsfeier sind lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110,- Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen (inklusive Umsatzsteuer) und nicht mehr als zwei Feiern pro Jahr stattfinden.
Durch die Neuregelung gilt rückwirkend ab Januar 2015 folgende neue Regel. Die bisherige Freigrenze von 110,- Euro wird in einen Freibetrag von 110,- Euro umgewandelt. Diese kleine Veränderung hat allerdings große Auswirkungen. Ab nun muss nur noch der übersteigende Betrag der Lohnbesteuerung unterworfen werden, bisher musste bei einem höheren Betrag als 110,- Euro pro Arbeitnehmer der komplette Betrag der Lohnbesteuerung unterworfen werden.
Zu beachten ist hierbei aber auch noch folgendes, für die Umsatzsteuer gilt die Neuregelung ausdrücklich nicht. Wird also der Freibetrag überschritten, kann der Unternehmer für den gesamten Betrag keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Außerdem werden im Schreiben des Bundesfinanzministeriums noch einige andere Dinge klargestellt, z.B. was als Betriebsveranstaltung gilt, wie Begleitpersonen behandelt werden und welche Aufwendungen mit eingerechnet gehören.
Bei Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Quelle: BMF, Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001