Kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder bei deren Eltern.
Wenn Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge vom eigenen Arbeitslohn des Kindes einbehalten werden sind diese Sonderausgaben bei den Eltern nicht berücksichtigungsfähig, obwohl das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist bei den Eltern.
Das Finanzgericht (FG) Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Eltern die die Beiträge nicht tatsächlich getragen haben (FG Köln 13.5.15, 15K 1965/12, Rev. X R 25/15).
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar. Die Kläger sind Eltern eines Sohnes, der im Streitjahr steuerlich als Kind zu berücksichtigen ist. Für die von seinem Arbeitslohn direkt einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge beantragten die Eltern den Sonderausgabenabzug. Der Sohn selbst hatte bereits eine Steuererklärung abgegeben, in welchem er die Beiträge schon steuerlich geltend gemacht hatte. Das Finanzamt gewährte den Eltern den Sonderausgabenabzug nicht, da diese die Beiträge nicht getragen haben. Diesem Urteil schloss sich das Finanzgericht Köln an.
Mit diesem Urteil widerspricht das FG Köln der bundeseinheitlich anzuwenden R.10 EStR 2012, in welcher geregelt ist, dass die Eltern Ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Barleistungen oder Sachleistungen nachkommen kann was in diesem Fall erfüllt ist. Ein Nachweis über die tatsächliche Übernahme der Beiträge ist demnach nicht notwendig. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Fall entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Problematisch an diesem Fall ist natürlich, dass der Sohn die Beiträge selbst schon geltend gemacht hat.
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