Bei Wohnungsüberlassung an Tochter als Unterhaltsleistung werden keine Vermietungseinkünfte angenommen
Nach dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf liegt kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn eine Wohnung an einen Angehörigen vermietet wird und die Mietzahlungen auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden (FG Düsseldorf 20.5.15, 7 K 1077/14, Rev. BFH IX R28/15).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger ihrer, im Studium befindlichen, Tochter eine Wohnung im Nachbarhaus vermietet. Laut Mietvertrag sollten die Mietzahlungen durch Überweisungen erfolgen. Allerdings kam es zu keiner Mietzahlung, stattdessen wurde diese mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Tochter verrechnet.
Da die Mietzahlungen nicht ersichtlich wurden, konnte die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags nicht glaubhaft gemacht werden. Die Überlassung der Wohnung erfolgte als Gewährung von Naturalunterhalt.
Aus dem Urteil lässt sich folgendes ableiten:
Mietverträge zwischen Angehörigen sollten wie unter Fremden Dritten geschlossen und dann auch umgesetzt werden. Dazu gehört, dass Mietzahlungen regelmäßig, pünktlich und am besten unbar geleistet werden, Umlagen gezahlt werden und eine Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Eine Verrechnung mit bestehenden Forderungen ist zwar möglich, ist aber zu den einzelnen Fälligkeitsterminen schriftlich zu fixieren.