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29.02.2016

Ausbildungskosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben bei selbständigen Eltern

Das FG Münster hat entschieden, dass Selbstständige die Ausbildungskosten der Kinder nicht als Betriebsausgaben geltend machen können. Eventuell vorhandene betriebliche Erwägungen, so die Richter, könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei hier jedoch nicht möglich – es bleibe daher beim Abzugsverbot (FG Münster vom 15.1.2015, 4 K 2091/13).

Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an und wurde in dieser Auffassung von den Richtern des FG Münster bestätigt.

Geklagt hatte in diesem Fall ein selbständiger Unternehmensberater, dessen beiden Kinder studierten (Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management) und nebenher im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt waren.

Ein Selbstständiger kann die Kosten für die Ausbildung/Studium seiner Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen, auch dann nicht, wenn sich die Kinder verpflichten, nach erfolgreicher Ausbildung/Studium im elterlichen Unternehmen tätig zu werden.

Der Vater hatte mit beiden Kindern Vereinbarungen abgeschlossen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder im Gegenzug verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben. Andernfalls sollten sie die Ausbildungskosten anteilig zurückzahlen.

Der Grund dafür: Eltern sind unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Die Zahlung der (hier:) Studienkosten ist also privat veranlasst und daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.