Ausbildungskosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Selbständiger die Kosten für die Ausbildung seiner Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen kann. Auch eine Verpflichtung der Kinder, für das elterliche Unternehmen arbeiten zu müssen, ermöglicht den Betriebsausgabenabzug nicht.
Begründet wird das Urteil wie folgt:
Eltern sind unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Somit ist die Zahlung der Kosten für die Berufsausbildung privat veranlasst und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Betriebliche Gründe können laut der Richter zwar zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen für die Berufsausbildung führen – eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich. Damit bleibt es beim Abzugsverbot
Geklagt hatte in diesem Fall ein selbständiger Unternehmensberater, dessen beiden Kinder ein Studium aufgenommen hatten und nebenher im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt waren. Der Vater hatte mit beiden Kindern Vereinbarungen abgeschlossen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder im Gegenzug verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben. Andernfalls sollten sie die Ausbildungskosten anteilig zurückzahlen.
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Quelle: (FG Münster vom 15.1.2015, 4 K 2091/13).