Prozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten für einen Strafprozess auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einen Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Ein Angestellter hatte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstfahrt nutzte, einen schweren Verkehrsunfall, aufgrund überhöhter Geschwindigkeit, verursacht.
Er wurde daraufhin angezeigt und zu einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt. Die Kosten für seinen Strafverteidiger für diesen Prozess (66.449 Euro) wollte er steuerlich geltend machen.
Die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien laut dem FG Rheinland-Pfalz weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig: Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien.
Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.1.2016, Az. 4 K 1572/14