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24.03.2016

Worauf das Finanzamt bei der Steuererklärung achtet

Worauf das Finanzamt bei der Steuererklärung achtet.

Es gibt natürlich viele Bereiche, die vom Finanzamt genauer angeschaut werden. Hier aber eine kleine (unvollständige) Übersicht.

Arbeitszimmer

Wer von zu Hause aus arbeitet und hierfür ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann unter Umständen diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Dies geht aber nur, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (100% Abzug der Kosten) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Höchstbetrag 1.250 Euro).

Allerdings muss sich das Arbeitszimmer in einem separaten Raum befinden, Kosten für eine Arbeitsecke werden regelmäßig vom Finanzamt gekürzt.

Doppelte Haushaltsführung

In den letzten Jahren haben sich in diesem Bereich viele Änderungen ergeben. Die Finanzverwaltung ist dazu angehalten eine genaue Prüfung vorzunehmen.

Sie können monatlich höchstens 1.000 € (max. 12.000 €/Jahr) für die Nutzung ihrer Zweitwohnung absetzen.  Auch Kosten für die Heimfahrten (1x pro Woche), als auch der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist möglich. Die Heimfahrten sollten allerdings dokumentiert werden.

Fachliteratur

Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen sind steuerlich absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Bei Fachbüchern sollte der Titel, Verlag und Autor bei der Rechnung zu erkennen sein – der Begriff „Fachbuch“ wird vom Finanzamt normalerweise nicht mehr akzeptiert.

PC/Notebooks/Tablets:  

Wer einen neuen PC, ein Notebook oder ein Tablet angeschafft hat und dieses Gerät auch für berufliche Zwecke nutzen muss, dann die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. In vielen Fällen hält das Finanzamt eine berufliche Nutzung von 50 % für glaubhaft.

Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

Sie nehmen selbstständige Dienstleister in Anspruch für die Unterstützung der Wohnungsreinigung oder für Gartenarbeiten, Pflege von Angehörigen usw.? Der Staat fördert haushaltsnahen Dienstleistungen wie z.B. die Unterstützung der Wohnungsreinigungen oder für die Gartenarbeit, die Pflege von Angehörigen und auch die Kosten für die Tierbetreuung.

Ähnliches gilt für handwerkliche Tätigkeiten. Wenn Sie in Ihrem privaten Haushalt Renovierungsarbeiten durch Firmen ausführen lassen, können Sie die Lohnkosten der Handwerker steuerlich geltend machen.

Hierbei ist aber zu beachten, dass Barzahlungen in diesem Fall nicht steuerbegünstigt sind. Sie müssen also per Bank zahlen.

Kinderbetreuungskosten

Sie haben Kinder und die Großeltern passen auf die Kleinen auf, während Sie auf der Arbeit sind? Schließen Sie einen Vertrag über die Kinderbetreuung mit den Verwandten ab, damit Sie die Aufwendungen steuerlich geltend machen können.

Auch hier gilt,  Barzahlungen sind nicht begünstigt!

Versicherungen (Unfall-, Rechtsschutz-, Haftpflichtversicherung)

Haben Sie Versicherungen abgeschlossen haben, die sowohl für private als auch für berufliche Schäden haften, können Sie 50 % der jährlichen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Die privat veranlassten 50 % sind dann ggf. noch als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei Fragen bezüglich der einzelnen Fälle stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.