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22.04.2016

Instandhaltungsaufwand - Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 21.01.16 (11 K 4274/13 E, Rev. BFH I X 6/16) entschieden, dass Aufwendungen, welche  innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf einer Immobilie anfallen (und die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten), keine anschaffungsnahen Herstellkosten sind.
Diese Kosten sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen, sofern dadurch Schäden beseitigt werden, die nach dem Kauf entstanden sind.

Hintergrund:

Die Klägerin erwarb eine Wohnung in mangelfreiem Zustand. Das zu diesem Zeitpunkt bestehende Mietverhältnis wurde von ihr übernommen. Nachdem die Klägerin die Nebenkostenabrechnung erstellte und die Mieterin diese nicht bezahlen wollte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis.

Die Mieterin hinterließ die Wohnung mit eingeschlagen Scheiben und Türen, Schimmelbefall und zerstörten Bodenfliesen. Die Beseitigung der Schäden kostete 20.000 Euro, welche die Klägerin in der Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht hatte.

Das Finanzamt (FA) deklarierte diese Aufwendungen jedoch als anschaffungsnahe Herstellkosten, da die Summe (netto) die 15 % der Anschaffungskosten überschritten. Gegen diese Entscheidung des FA klagte die Klägerin mit Erfolg beim FG.

Der Entscheidung des FG folgend sind künftig mit Blick auf Zweck und Entstehungsgeschichte des Begriffs der anschaffungsnahen Herstellungskosten zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

•             Beseitigung von Schäden, deren Verursachung im Erwerbszeitpunkt gegeben war: 

•             Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nach Erwerb des Gebäudes entstanden sind

Fragen diesbezüglich beantworten wir Ihnen natürlich gerne.