Die steuerliche Abziehbarkeit von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen
Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im privaten Haushalt eines Steuerpflichtigen. Dazu zählen auch der Garten und Ferien- oder Zweitwohnungen im EU-Ausland.
Haben Sie einen Fensterputzer bestellt? Einen Gärtner? Jemanden, der eine neue Markise an Terrasse oder Balkon anbringt? Hier beteiligt sich der Staat an den Arbeitskosten. Die Förderung ist hierbei beschränkt auf die Arbeits-. Fahrt- und Maschinenkosten.
Der Steuerpflichtige muss darauf achten, dass auf der Rechnung die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufgeführt oder gesondert ausgewiesen sind.
Bezahlen Sie den Handwerker oder Dienstleister immer per Überweisung, niemals bar gegen Quittung! Denn damit verspielen Sie den Steuerabzugsbetrag.
Für Handwerkerleistungen werden 20 % der Arbeitskosten, jedoch maximal 1.200 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Begünstigte Handwerkerleistungen sind unter anderem:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach usw.
- Reparatur, Austausch oder Streichen von Fenstern und Türen, Heizkörper
- Reparatur oder Austausch des Bodenbelags (Teppich, Parkett, Fliesen etc.);
- Wartung, Reparatur und Erneuerung der Heizungsanlage;
- Maßnahmen der Gartengestaltung und Wegebauarbeiten.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden 20 % der Arbeitskosten, jedoch maximal 4.000 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Begünstigte haushaltsnahen Dienstleistungen sind beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen
- Pflege des Gartens
- Hilfe bei Ihrem privaten Umzug z.B. durch eine Umzugsspedition
- Reinigung von Straßen und Gehwegen
Welche weiteren Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt sind, erklären wir Ihnen gerne.