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10.06.2016

Besteuerung von Renten und Pensionen

Besteuerung von Renten und Pensionen

 

Das Finanzamt behandelt Altersbezüge unterschiedlich.

Steuerlich gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Altersbezügen: Renten und Pensionen.

Renten zählen steuerlich zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R der Steuererklärung eingetragen.

Pensionen heißen steuerlich Versorgungsbezüge und sind in voller Höhe steuerpflichtig als (nachträgliche) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Besteuerung von Renten


Dies bedeutet aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Die entscheidende Frage heißt für die Rentenempfänger: Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente?

Denn steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten:
 

  • Renten, die nachgelagert besteuert werden (z. B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die private Rürup-Rente)
    Hier bestimmt das Jahr des Rentenbeginns über den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente.
  • Renten, die nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind
    (z.B. Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst)
  • Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen.
    Davon betroffen sein können Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge oder eine Riester-Rente.
  • Renten, die in vollem Umfang steuerfrei sind, wie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Seit 2005 werden alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gleich behandelt. Maßgebend ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Dieser beträgt bei Rentenbeginn vor 2006 50% und steigt je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) bis zum Jahr 2020 um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80 % und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100 % ab dem Jahr 2040.

Der steuerfreie Teil der Rente im Jahr nach dem Rentenbeginn wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente. Rentenerhöhungsbeträge in den Folgejahren sind somit in voller Höhe steuerpflichtig.

Renten aus privaten Versicherungen und die meisten Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst sind dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig. Bei lebenslangen Leibrenten entscheidet das Lebensalter bei Rentenbeginn. Beginnt die Rente zum Beispiel mit 65 Jahren beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil nur 18%. Bei abgekürzten Leibrenten wie zum Beispiel Berufsunfähigkeitsrenten ist der steuerpflichtige Ertragsanteil oft noch geringer. Hier entscheidet die voraussichtliche Rentenlaufzeit.

Auch Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse sind meist nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dagegen werden Betriebsrenten aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse steuerlich wie Pensionen behandelt.

Besteuerung von Pensionen

Pensionen heißen steuerlich Versorgungsbezüge und sind in voller Höhe steuerpflichtig als (nachträgliche) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Vom früheren Arbeitgeber erhalten Sie nach Ablauf des Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung und tragen dieses Ruhegehalt in die Anlage N der Steuererklärung ein.

Versorgungsbezüge sind steuerlich begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Versorgungsbeginn vor 2006 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber jährlich € 3000,- zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von jährlich € 900,-.

Für Neupensionäre ab 2006 wird der Versorgungsfreibetrag im Rahmen der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung schrittweise abgebaut. So sind bei Versorgungsbeginn in 2011 nur noch 30,4 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber € 2280,- und ein Zuschlag von € 684,-, insgesamt also € 2964,- steuerfrei.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.