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16.06.2016

Die "Übungsleiterpauschale" - der unterschätzte Steuerfreibetrag

Die "Übungsleiterpauschale" - der unterschätzte Steuerfreibetrag

Um von der sogenannten Übungsleiterpauschale zu profitieren, muss man nicht unbedingt Trainer in einem Sportverein sein, auch die Nebenverdienste von Ausbildern, Dozenten, Erziehern, Künstlern oder Pflegern sind in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Seit dem Jahreswechsel 2013 beläuft sich der Freibetrag auf 2.400 Euro pro Jahr.

Die unter der Bezeichnung "Übungsleiterpauschale" bekannte Vergünstigung kann bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer "oder vergleichbare Tätigkeiten",
  • künstlerische Tätigkeiten sowie
  • die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Sie können von dieser Begünstigung allerdings nur profitieren, wenn Sie für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. Sportverein) arbeiten. Dann können Sie monatlich 200 € als Übungsleiter „hinzuverdienen“, ohne dass hierfür Lohn- bzw. Einkommensteuer anfällt.

Die Steuerbefreiung setzt zwar voraus, dass Sie nebenberuflich tätig sind, sie gilt aber auch, wenn Sie gar keinen Hauptberuf ausüben (z. B. als Hausfrau, Student oder Rentner). Wichtig ist nur, dass Sie für die Übungsleitertätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs aufbringen. Sogar eine Kombination von „Minijob“ uns Übungsleiterpauschale ist möglich.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.