Arztrechnung selbst bezahlt wegen Krankenkassen-Erstattung?
Wer Krankheitskosten selbst trägt, um von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattungen zu bekommen, darf die Kosten nicht als Sonderausgaben abziehen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.
Hintergrund: Der privat versicherte Kläger hatte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst bezahlt, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. In seiner Steuererklärung machte er neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt kürzte die Versicherungsbeiträge um die erhaltenen Erstattungen, ohne die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes: Selbst getragene Krankheitskosten seien nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen, erklärten die Richter.
Die Idee des Klägers, die Beitragsrückerstattungen mit seinen selbst getragenen Krankheitskosten zu verrechnen, würde aber dazu führen, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut, in dem von Beiträgen die Rede ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigten. Das war hier aber nicht möglich, da die Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten hatten.
Der Steuerzahler hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2016, Az. 6 K 864/15; BFH-Az.: X R 3/16)