Sie haben Fragen?
Kontaktieren Sie uns unter
07161 / 98424-0 oder per E-Mail
04.11.2016

Sind Kosten einer häuslichen Pflege auch bei nicht ausgebildetem Personal abzugsfähig?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied, dass Aufwendungen für häusliche Pflege auch bei einer Betreuung durch nicht besonders ausgebildetes Personal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Hintergrund: eine pflegebedürftige Klägerin, erhielt im Streitjahr 2014 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegedienste in Höhe von 5.280 Euro. Für ihre häusliche Pflege hatte sie einen Vertrag mit einem polnischen Pflegedienst geschlossen. Die polnische Betreuungskraft zog bei der Klägerin ein und arbeitet dort 40 Stunden pro Woche. Neben Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäsche- und Kleidungswechsel wurde die Klägerin so auch bei alltäglichen Aktivitäten unterstützt, außerdem erbrachte die Betreuerin Teilleistungen im Bereich der Grundpflege.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte die Klägerin die Kosten für die Betreuungsleistungen in Höhe von 28.500 Euro sowie die Unterkunfts- und Versicherungskosten der Betreuungskräfte mit 2.712 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass es sich bei den Betreuungskräften nicht um ausgebildete Pflegekräfte bzw. nicht um einen sozialrechtlich anerkannten Pflegedienst gehandelt habe. Diese  Aufwendungen seien nur als haushaltsnahe Dienstleistungen mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro abzugsfähig war die Meinung des Finanzamtes.

Die Klägerin ging nach dieser Entscheidung das FA vor das Finanzgericht. Dort wurden zwar nicht alle Kosten steuermindernd anerkannt, aber hier kam die Klägerin doch deutlich besser weg:

Das Finanzgericht kürzte die abziehbaren Pflegeaufwendungen auf 20.732 Euro und zog davon noch das der Klägerin gezahlte Pflegegeld in Höhe von 5.280 Euro ab.

Die Richter erklärten, entgegen der Auffassung des Finanzamts dürften auch die Kosten für nicht besonders ausgebildetes Pflegefachpersonal abgezogen haben. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 33 EStG noch aus § 64 EStDV (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, Az. 5 K 2714/15).