Die steuerliche Geltendmachung von Handwerkerkosten
Die steuerliche Geltendmachung von Handwerkerkosten
Seit dem Jahr 2006 gibt es die Möglichkeit, Dienstleistungen rund um den Haushalt steuerlich geltend zu machen. Darunter fallen Leistungen von Handwerkern, Haushaltshilfe oder andere Dienstleister. Dieser Steuervorteil gilt grundsätzlich für alle Privatpersonen, unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Eigentümer vom jeweiligen Haushalt sind. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Rechnungen bargeldlos bezahlt wurden.
Für Mieter ist dabei insbesondere die Betriebskostenabrechnung des Vermieters relevant. Alle dort aufgeführten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, wie beispielsweise Gartenarbeit, Treppenreinigung, Hausmeisterservice oder Reparaturen können in der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist hierbei, dass die relevanten Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen getrennt voneinander ausgewiesen werden.
Eigentümer und Mieter können aber auch alle weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Darunter fällt zum Beispiel die Reparatur von Haushalsgeräten wie Waschmaschine, Spülmaschine oder Fernsehgeräten.
Dabei zu beachten ist aber, dass neben der reinen Arbeitsleistung nur die Fahrtkosten, Maschinenkosten und einfache Verbrauchsmaterialien wie Reinigungsmittel oder Streugut steuerlich geltend gemacht werden können,. Normale Materialkosten sind hingegen nicht abziehbar.
Bei Fragen zur Thematik, können Sie sich natürlich jederzeit an uns wenden.