Können verspätet zugegangene Nebenkostenabrechnungen einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ändern?
Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln bezüglich der nachträglichen Ausübung des Wahlrechts zum steuermindernden Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG im Veranlagungszeitraum der Jahresrechnung beschäftigt und für Klarheit gesorgt.
Im vorliegenden Fall hat ein Mieter einer Wohnung geklagt, der im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 im Februar 2015 zunächst keine Angaben über Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemacht hatte. Grund hierfür war, dass eine entsprechende Jahresrechnung der Vermietungsgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hat. Der Einkommensteuerbescheid erging im Juni 2015 und wurde bestandskräftig. Im Januar 2016 stellte der Kläger einen Änderungsantrag mit dem Verweis auf § 173 Abs. I Nr. 2 AO (Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel), da nun die Betriebskostenabrechnung 2014 ergangen ist und seiner Ansicht nach diese eine „nachträglich bekannt gewordene Tatsache“ darstellten würde. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht.
Das FG Köln urteilte zugunsten des Steuerpflichtigen und ließ eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids 2014 zu, da die Aufwendungen haushaltsnaher Dienstleistungen dem Grund und der Höhe nach erst nach Durchführung der Veranlagung bekannt geworden sind.
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Quelle: FG Köln (11 K 1319/16)